Die für die Zusatzversorgung bei der VBL ab 1. Januar 2020 relevanten Rechengrößen liegen vor.
Arbeitgeber und Beschäftigte haben bei der Entrichtung von Aufwendungen zur Pflicht- und freiwilligen Versicherung bei der VBL verschiedene Grenzwerte zu beachten. Diese ergeben sich zum Teil aus den für die Sozialversicherungsträger geltenden Rechengrößen.
Die im kommenden Jahr in der Sozialversicherung maßgebenden Werte sind inzwischen in der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020“ festgelegt worden. Die Verordnung bedarf insbesondere noch der Zustimmung des Bundesrats. Hiermit ist bis Ende des Jahres 2019 zu rechnen.
Da eine Änderung der vorgeschlagenen Werte für die Sozialversicherung im weiteren Verfahren nicht zu erwarten ist, haben wir die voraussichtlichen Grenzwerte in der Zusatzversorgung für 2020 bereits jetzt für Sie zusammengestellt. Aufgrund der Verordnung zu den Sozialversicherungs-Rechengrößen werden sich für die Zusatzversorgung im nächsten Jahr insbesondere folgende Änderungen ergeben:
- Erhöhung des Steuerfreibetrags für die Umlage des Arbeitgebers
- Erhöhung des Steuerfreibetrags für Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren
- Anhebung der Höchstgrenze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts
- Erhöhung des Mindestbeitrags zur freiwilligen Versicherung
- Erhöhung des Grenzbetrags für die Abfindung von Kleinbetragsrenten
Der Steuerfreibetrag für die Arbeitgeberumlage wird gemäß § 3 Nr. 56 EStG bis zum 1. Januar 2025 stufenweise auf 4 Prozent angehoben. Ab 1. Januar 2020 beträgt der Steuerfreibetrag 3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West.
Zum 1. März 2020 sehen die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) eine Erhöhung der Entgelte vor. Somit ändern sich ab 1. März 2020 auch die Grenzbeträge für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach § 82 Abs. 1 und 2 VBLS.
Alle Details entnehmen Sie bitte unserer Aufstellung der vorläufigen Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2020.
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Hinweis:
Über die endgültige Festlegung der Grenzwerte werden wir gesondert informieren, sobald die Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung in Kraft getreten ist.