Das VBLwiki stellt umfassendes Wissen rund um die betriebliche Altersversorgung bei der VBL übersichtlich und schnell auffindbar für Sie dar.

Förderung durch Zulagen

Die Förderung durch Altersvorsorgezulagen setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage für jedes Kind, für das Berechtigte Kindergeld erhalten.

Der Anspruch auf Altersvorsorgezulage entsteht mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind (Beitragsjahr).

Die Grundzulage beträgt ab 2018 175 Euro. Die Kinderzulage beläuft sich auf 185 Euro für jedes Kind, das vor 2008 geboren wurde. Für Kinder, die ab dem Jahr 2008 geboren wurden, wird eine Kinderzulage in Höhe von 300 Euro gewährt.

Ja. Die volle Altersvorsorgezulage kann nur dann gewährt werden, wenn der Mindesteigenbeitrag eine bestimmte Höhe erreicht. Diese Untergrenze wird als Sockelbetrag bezeichnet. Die Höhe des Sockelbetrages ist vom Gesetzgeber festgelegt. Vom Beitragsjahr 2005 an gilt ein einheitlicher Sockelbetrag von 60 Euro.

Erreicht der Mindesteigenbeitrag, der unter Zugrundelegung des Einkommens errechnet wurde, das im Vorjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig war, nicht die Höhe des Sockelbetrages, ist der Sockelbetrag maßgebend.

Beispiel:

VBL-Versicherter (ledig; zwei Kinder, für die er Kindergeld erhält), rentenversicherungspflichtiges Einkommen aus dem Vorjahr in Höhe von 14.000 Euro

 Der Mindesteigenbeitrag beträgt 60 Euro (= Sockelbetrag) und wird wie folgt ermittelt:

 a) 4 Prozent aus 14.000 Euro = 560 Euro

 b) 560 Euro
 - 175 Euro (Grundzulage)
 - 185 Euro (Kinderzulage 1. Kind, vor 2008 geboren)
 - 185 Euro (Kinderzulage 2. Kind, vor 2008 geboren)
  = 15 Euro

c) Der aufgrund der rentenversicherungspflichtigen Einnahmen berechnete Mindesteigenbeitrag von 15 Euro ist geringer als der hier maßgebende Sockelbetrag von 60 Euro. Daher beträgt der Mindesteigenbeitrag 60 Euro.

Ja. Ist der gezahlte Beitrag geringer als der Mindesteigenbeitrag, wird die Altersvorsorgezulage entsprechend gekürzt.

Beispiel:

VBL-Versicherter (ledig, keine Kinder), rentenversicherungspflichtiges Einkommen aus dem Vorjahr in Höhe von 30.100 Euro, Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren in Höhe von 686 Euro

Dem Versicherten wird die Grundzulage anteilig in Höhe von 116,67 Euro gezahlt. Dies berechnet sich wie folgt:

a) Der Mindesteigenbeitrag beträgt 1.029 Euro ( 4 Prozent aus 30.100 Euro = 1.204 Euro; 1.204 Euro - 175 Euro Grundzulage = 1.029 Euro).

b) Wenn ein Beitrag in Höhe von 1.029 Euro gezahlt worden wäre, stünde die Grundzulage in voller Höhe (175 Euro) zu.

c) Es wurden jedoch nur 686 Euro gezahlt, was zwei Drittel von 1.029 Euro entspricht. Daher steht auch die Zulage nur zu zwei Drittel zu (175 Euro : 3 x 2 = 116,67 Euro).

Die volle Förderung, 175 Euro Grundzulage im Jahr plus 185 Euro für jedes Kind (300 Euro für jedes von 2008 an geborene Kind) erhält nur, wer vier Prozent seines rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens investiert – abzüglich der Zulagen vom Staat. Wer weniger einzahlt, erhält auch entsprechend weniger Zuschüsse.

Die Beantragung der Altersvorsorgezulage ist immer bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, möglich. Das bedeutet, dass der Antrag auf Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2020 bis spätestens 31. Dezember 2022 bei der VBL eingereicht werden muss. Dabei ist der Tag des Eingangs bei der VBL maßgebend.

Der Vorteil der Ermächtigung zum Dauerzulageverfahren besteht darin, dass Sie sich in Zukunft nicht mehr um die Beantragung der Altersvorsorgezulage kümmern müssen. Wir beantragen jedes Jahr für Sie die Altersvorsorgezulage auf Basis der Daten, die Sie uns mit einem Antrag auf Altersvorsorgezulage mitgeteilt haben. Das heißt also, Sie müssen nicht mehr jedes Jahr einen Antrag auf Altersvorsorgezulage ausfüllen und an uns einsenden.

Am einfachsten erteilen Sie uns die Vollmacht zum Dauerzulageverfahren mit dem Antrag auf Altersvorsorgezulage. Mit Ankreuzen des Feldes im Block H des Antrags auf Altersvorsorgezulage und Ihrer Unterschrift bevollmächtigen Sie uns bis auf Widerruf, jedes Jahr die Altersvorsorgezulage für Sie zu beantragen.

Ja. Der Dauerzulageantrag umfasst auch die dauerhafte Beantragung der Kinderzulage.

Eine Bevollmächtigung zum Dauerzulageverfahren ist nicht möglich, wenn Sie in einer ausländischen Rentenversicherung pflichtversichert sind. In diesen Fällen ist es notwendig, jährlich die ausländischen beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen mitzuteilen.

Haben Sie uns zum Dauerzulageverfahren ermächtigt, beantragen wir jedes Jahr auf der Basis der uns einmal mit einem Antrag auf Altersvorsorgezulage bekannt gegebenen Daten die Altersvorsorgezulage. Sie müssen uns daher unverzüglich Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen mitteilen (z. B. Geburt eines weiteren Kindes oder wenn das Kindergeld für ein Kind entfällt). Anderenfalls wird Ihre Altersvorsorgezulage aufgrund unrichtiger Daten ermittelt, was dann eine aufwändige Rückabwicklung notwendig macht.

Zu Ihrer Information erhalten Sie jährlich von der VBL einen Nachweis zur Dauerzulage. In dem Nachweis haben wir Ihre Daten aufgeführt, mit denen wir die Altersvorsorgezulage für das entsprechende Beitragsjahr bei der ZfA beantragen. Anhand des Nachweises können Sie die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen.

Sind die Daten richtig und vollständig, nehmen Sie den Nachweis zu Ihren Unterlagen. Sollten Änderungen notwendig sein, können Sie die entsprechenden Änderungen in dem Nachweis vornehmen und den Nachweis an uns zurücksenden.

Bei Beamtinnen und Beamten werden die Bezüge nicht von den Rentenversicherungsträgern erfasst. Damit die Zulage weiter im Dauerzulageverfahren beantragt werden kann, ist es notwendig, beim Dienstherrn oder der Besoldungsdienststelle eine Einverständniserklärung zur Weitergabe der Einkommensdaten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen abzugeben.

Nach Eingang des Antrags auf Altersvorsorgezulage bei der VBL übermittelt die VBL die im Antrag enthaltenen Daten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Die ZfA ist insbesondere zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Altersvorsorgezulage, die Auszahlung der Altersvorsorgezulagen und die Rückforderung von zu viel gezahlter Förderung (Altersvorsorgezulagen, Steuervorteile aufgrund des Sonderausgabenabzugs).

Die ZfA setzt die Altersvorsorgezulage fest. Die Altersvorsorgezulage wird von der ZfA allerdings nicht an Sie ausgezahlt, sondern an die VBL überwiesen. Sie erhalten für die Altersvorsorgezulage zusätzliche Versorgungspunkte, die wir Ihrem Versicherungskonto gutschreiben.

Diese Informationen enthält die Bescheinigung nach § 92 EStG, die die VBL jährlich versendet.

Die Altersvorsorgezulage wird in Versorgungspunkte umgerechnet, die Ihrem Versicherungskonto in der Pflichtversicherung gutgeschrieben werden. Die Umrechnung berücksichtigt neben der Höhe der im jeweiligen Kalenderjahr ausgezahlten Altersvorsorgezulagen auch den für Ihr Alter maßgebenden Altersfaktor. Die Versorgungspunkte aus der Altersvorsorgezulage erhöhen die Betriebsrente.

Ja. In Fällen, in denen eine so genannte schädliche Verwendung vorliegt, fordert die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die Altersvorsorgezulagen von der VBL zurück. Eine schädliche Verwendung ist dann gegeben, wenn das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht so verwendet wird, wie es der Gesetzgeber vorgesehen hat.

Danach liegt eine schädliche Verwendung vor, wenn das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht zur Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leistung verwendet wird. Eine schädliche Verwendung liegt insbesondere auch dann vor, wenn Sie umziehen und sich Ihr Wohnsitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums befindet.