23. Satzungsänderung zur Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte.

Der Verwaltungsrat der VBL hat in seiner Sitzung am 8. November 2017 die 23. Änderung der Satzung der VBL beschlossen.

Die 23. Satzungsänderung betrifft die Umsetzung des Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag Altersversorge ATV. Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 8. Juni 2017 haben sich die Tarifvertragsparteien auf eine Neuregelung zur Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte verständigt. Die tariflichen Regelungen wurden nun mit der 23. Satzungsänderung in die VBL-Satzung übertragen.

Eine Neuregelung war notwendig geworden, nachdem der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15, IV ZR 168/15) die bisherige Regelung für unwirksam erklärt hat.

Download: Satzung der VBL (VBLS) in der Fassung der 23. Satzungsänderung, PDF, 2 MB