Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2026.

Die für die Zusatzversorgung bei der VBL ab 1. Januar 2026 relevanten Rechengrößen liegen verbindlich vor.

Arbeitgeber und Beschäftigte haben bei der Entrichtung von Aufwendungen zur Pflicht- und freiwilligen Versicherung bei der VBL verschiedene Grenzwerte zu beachten. Diese ergeben sich zum Teil aus den für die Sozialversicherung geltenden Rechengrößen.

Die in der Sozialversicherung maßgebenden Werte wurden in der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026“ festgelegt. Die Werte sind verbindlich, da der Bundesrat der Verordnung am 21. November 2025 zugestimmt hat.

Die Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026 ergeben folgende Änderungen für die Zusatzversorgung:

  • Erhöhung des Steuerfreibetrags für die Umlage des Arbeitgebers
  • Erhöhung des Steuerfreibetrags für Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren
  • Anhebung der Höchstgrenze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts
  • Erhöhung des Mindestbeitrags zur freiwilligen Versicherung
  • Erhöhung des Grenzbetrags für die Abfindung von Kleinbetragsrenten

Details entnehmen Sie bitte unserer Aufstellung der aktuellen Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2026.

Die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) haben eine Laufzeit bis mindestens 31. März 2027.

Zum 1. Mai 2026 sehen die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) eine Erhöhung der Entgelte vor. Somit ändern sich ab 1. Mai 2026 auch die Grenzbeträge für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach § 82 Absatz 1 und 2 VBL-Satzung (VBLS).

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