3 Fragen – 3 Antworten. Versorgungsausgleich nach einer Ehescheidung.

Ihre Ehe wird geschieden und Sie fragen sich, was ein Versorgungsausgleich für Sie bedeutet?

Muss ein solcher Versorgungsausgleich bei der VBL durchgeführt werden? Und was passiert eigentlich, wenn einer der geschiedenen Eheleute vorzeitig verstirbt? Lässt sich der Versorgungsausgleich rückabwickeln? Unsere Antworten dazu finden Sie hier.

Haben Sie spezielle Fragen, die im VBLnewsletter erscheinen sollen? Senden Sie uns Ihr Anliegen an kundenberatung@vbl.de mit dem Betreff „3 Fragen – 3 Antworten“. Wir freuen uns auf Ihre Vorschläge.

Haben Sie persönliche Fragen zu Ihrer individuellen Situation?
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Scheitert eine Ehe, so entscheidet das Familiengericht über die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Hiermit sollen auch betriebliche Rentenansprüche bei der VBL bereits mit Wirksamkeit der Scheidung vollständig und endgültig ausgeglichen werden.

Das Recht zum Versorgungsausgleich sieht dabei grundsätzlich eine interne Teilung vor. Dies bedeutet, dass die in der Ehezeit erworbenen und unverfallbaren Anrechte innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems zwischen den Eheleuten hälftig aufgeteilt werden.

 

Bei der VBLklassik wird eine interne Teilung durchgeführt. Hierbei gibt jede der geschiedenen Personen jeweils die Hälfte der in der Ehe- oder Partnerschaftszeit erworbenen Anrechte an die andere Person ab. Dieser Ausgleich erfolgt innerhalb des Versorgungssystems bei der VBL.

Im ersten Schritt werden dazu die jeweils in der Ehezeit erworbenen Versorgungspunkte ermittelt. Die Versorgungspunkte werden in einen Barwert umgerechnet. Der hälftige Betrag ergibt nach Abzug von Teilungskosten den Ausgleichswert. Dieser wird wiederum für die ausgleichsberechtigte Person in Versorgungspunkte umgerechnet.

Nach Entscheidung des Familiengerichts werden diese Versorgungspunkte auf das Versichertenkonto der ausgleichsberechtigten Person übertragen. Ist diese bislang nicht bei der VBL versichert, so wird für sie ein gesondertes Versicherungskonto bei der VBL angelegt.

Für die ausgleichpflichtige Person vermindern sich die Versorgungspunkte um den Ausgleichswert.

 

Grundsätzlich ja.

Allerdings haben die geschiedenen Eheleute die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise

  • auszuschließen,
  • in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einzubeziehen oder
  • sich Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorzubehalten.

Nur wenn das Familiengericht die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung feststellt, wird von der Durchführung eines Versorgungsausgleichs bei der VBL abgesehen.



Nein. Die Kürzung der Betriebsrente aufgrund eines Versorgungsausgleichs kann bei der VBL nicht rückgängig gemacht werden.

Der Gesetzgeber will mit dem Versorgungsausgleich die Verteilung der Rentenanwartschaften abschließend regeln. Eine Ausnahme zur Rückabwicklung ist dabei nicht vorgesehen.

 

Ratgeber.

Das Recht zum Versorgungsausgleich sieht in Ausnahmefällen auch andere Möglichkeiten der Teilung von Rentenanwartschaften vor. Auch gibt es Ausnahmen, in denen gar kein Versorgungsausgleich vorzunehmen ist.

Bei allen Fragen zum Versorgungsausgleich finden Sie in unserer Broschüre weitere Informationen.

Download: Broschüre Versorgungsausgleich, PDF, 3,3 MB