3 Fragen – 3 Antworten: Warum erfolgt eine Anmeldung zur VBLklassik?

Schon vor Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst ist es wichtig zu wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Anmeldung zur Pflichtversicherung VBLklassik durchgeführt wird.

Die Grundlagen, Voraussetzungen und Ausnahmen haben wir Ihnen hier kompakt zusammengefasst.

Haben Sie spezielle Fragen, die im VBLnewsletter erscheinen sollen? Senden Sie uns Ihr Anliegen mit dem Betreff „3 Fragen – 3 Antworten“ an kundenberatung@vbl.de. Wir freuen uns auf Ihre Vorschläge.

Haben Sie persönliche Fragen zu Ihrer individuellen Situation? Vereinbaren Sie einen Rückruf unter www.vbl.de/de/rueckrufservice. Unsere Fachleute beraten Sie gerne.

 

Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes haben sich arbeits- oder tarifvertraglich verpflichtet, für ihre Beschäftigten – mit deren finanzieller Beteiligung – eine betriebliche Altersvorsorge aufzubauen. Wenn Ihr Arbeitgeber mit der VBL eine Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen hat, wird Ihre betriebliche Altersversorgung über die VBL durchgeführt. Die Einzelheiten dieser Zusatzversorgung sind im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) und der VBL-Satzung geregelt.

Der Begriff Versicherungspflicht drückt ferner aus, dass nicht nur Ihr Arbeitgeber, sondern auch Sie als beschäftigte Person grundsätzlich an die tarif- und arbeitsvertraglichen Vorgaben bzw. die VBL-Satzung und an die hieraus entstehenden Rechtsfolgen gebunden sind. Insbesondere können Sie nicht auf eine Anmeldung zur Pflichtversicherung bei der VBL verzichten. Abweichungen von der Versicherungspflicht sind in § 28 der VBL-Satzung und den Ausführungsbestimmungen zu § 28 abschließend beschrieben.

Der ATV legt fest, dass grundsätzlich alle Beschäftigten, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, in der Zusatzversorgung zu versichern sind. Dies gilt dann, wenn vom Beginn der Versicherung bis zur Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente, die Wartezeit erfüllbar ist. Ihr Arbeitgeber hat daher grundsätzlich alle bei ihm Beschäftigten, welche diese Voraussetzungen erfüllen, in der Pflichtversicherung anzumelden und die entsprechenden Aufwendungen, einschließlich des Eigenanteils der Beschäftigten, bei der VBL einzuzahlen.

Der ATV und die Satzung der VBL regeln deutlich, wer anzumelden ist und wer nicht. Dabei sind insbesondere folgende Personengruppen von der Pflicht zur Versicherung in der VBLklassik ausgenommen:

  • Verbeamtete Personen und Soldat/-innen.
  • Personen, die die Wartezeit bis zum Beginn der Regelaltersrente nicht erfüllen können.
  • Beziehende einer Altersrente als Vollrente.
  • Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch.
  • Beziehende von Bürgergeld.
  • Personen im Praktikum.
  • Volontärinnen und Volontäre.