Begriffserklärung „Ruhen“ der Rente.

Grund dafür ist in der Regel, dass Einkünfte auf die Rente angerechnet werden.
 
Beispiel 1.
Anrechnung von Krankengeld auf Renten wegen Erwerbsminderung.
 
Wurde für einen Zeitraum nach Beginn der Rente Krankengeld gezahlt, muss dieses, soweit es nicht schon mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verrechnet wurde, auf die VBL-Rente angerechnet werden. Je nach Höhe des Betrags wird die VBL-Rente für die Dauer der Zahlung des Krankengelds nur teilweise oder gar nicht ausgezahlt.
 
Beispiel 2.
Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.
 
Hat die Witwe/der Witwer ein eigenes Einkommen, wird dieses auf die VBL-Rente angerechnet. Für die Einkommensanrechnung gelten dieselben Regelungen wie für die Renten wegen Todes der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Einkommen muss über einem Freibetrag liegen. Außerdem wird nur das Einkommen angerechnet, welches nicht schon von der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wurde. Einkommen können beispielsweise Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, die eigene Rente oder Pension sowie Vermögenseinkommen sein. In jedem Fall verbleiben der Witwe/dem Witwer jedoch als Mindestbetrag 35 Prozent der Hinterbliebenenrente.
 
Die VBL benötigt für die Ruhensberechnung gesonderte Nachweise. Diese werden  bei der Anrechnung von Krankengeld im Zusammenhang mit der erstmaligen Rentenberechnung angefordert.
 
Bei Hinterbliebenenrenten kann sich jede Änderung des Einkommens auf die Höhe der Rente auswirken. Deshalb müssen die Empfänger einer solchen Rente der gesetzlichen Rentenversicherung jeden neuen Rentenbescheid und jede neue Mitteilung über die Einkommensanrechnung zusenden.