Betriebsrentenstärkungsgesetz – Förderbetrag zur betriebl. Altersversorgung nach § 100 EStG

Ab 2018 wird ein neuer BAV-Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung eingeführt (§ 100 EStG). Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags durch den Arbeitgeber ist unter anderem, dass das monatliche steuerpflichtige Einkommen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers 2.200 Euro nicht übersteigt. Außerdem muss der Arbeitgeber für die Beschäftigte/den Beschäftigten jährlich einen zusätzlichen Beitrag von mindestens 240 Euro in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen. Höhere Arbeitgeberbeiträge können in diesem Zusammenhang mit bis zu maximal 480 Euro jährlich gefördert werden.

Von diesem Betrag erhält der Arbeitgeber 30 Prozent, also mindestens 72 Euro bis höchstens 144 Euro im Kalenderjahr, als Förderbetrag. Den Förderbetrag entnimmt der Arbeitgeber von der einzubehaltenden Lohnsteuer im Rahmen der Lohnsteueranmeldung.

Gefördert werden nur Beiträge zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung. Der Förderbetrag kommt daher für die freiwillige Versicherung und für die VBLklassik im Abrechnungsverband Ost/Beitrag in Betracht.

Der geförderte Arbeitgeberbeitrag ist steuerfrei. Die Steuerfreiheit nach § 100 Abs. 6 EStG hat Vorrang gegenüber der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG.

Die Einzelheiten sind vom Bundesministerium der Finanzen im Rundschreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung vom 6. Dezember 2017 erläutert worden.

Download: BMF Rundschreiben vom 6.12.17, PDF, 338 KB

Nach der Lohnsteuerdurchführungsverordnung  sind die nach § 100 EStG geförderten Arbeitgeberbeiträge ge- sondert vom Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung zu melden. Die allgemeinen Richtlinien der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes für ein einheitliches Verfahren der automatisierten Datenübermittlung (DATÜV-ZVE) sind aus diesem Grund aktualisiert worden.

Download: DATÜV-ZVE, PDF, 774 KB

Ab 2018 müssen Arbeitgeberbeiträge zur VBL, die nach § 100 EStG gefördert werden, mit dem neuen Steuermerkmal 07 gemeldet werden. Die Überarbeitung der Richtlinien zum Melde- und Abrechnungsverfahren (RIMA) erfolgt in Kürze.

Um Sie bei Ihrer Arbeit zu unterstützen, haben wir Ihnen im nachfolgenden Dokument Meldebeispiele aufgeführt

Download: Hintergrundinformationen Betriebsrentenstärkungsgesetz, PDF, 2 MB