Für Arbeitgeber. Vorläufige Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2017.

Die für die Zusatzversorgung bei der VBL ab 1. Januar 2017 relevanten Rechengrößen liegen vor.

Arbeitgeber und Beschäftigte haben bei der Entrichtung von Aufwendungen zur Pflicht- und freiwilligen Versicherung bei der VBL verschiedene Grenzwerte zu beachten.

Diese ergeben sich zum Teil aus den für die Sozialversicherungsträger geltenden Rechengrößen. Die im kommenden Jahr in der Sozialversicherung maßgebenden Werte sind inzwischen in der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2017“ festgelegt worden. Die Verordnung bedarf insbesondere noch der Zustimmung des Bundesrats. Hiermit ist bis Ende des Jahres 2016 zu rechnen.

Da eine Änderung der vorgeschlagenen Werte für die Sozialversicherung im weiteren Verfahren nicht zu erwarten ist, haben wir die voraussichtlichen Grenzwerte in der Zusatzversorgung für 2017 bereits jetzt für Sie zusammengestellt.

Aufgrund der Verordnung zu den Sozialversicherungs-Rechengrößen werden sich für die Zusatzversorgung im nächsten Jahr insbesondere folgende Änderungen ergeben:

  • Erhöhung des Steuerfreibetrages für die Umlage des Arbeitgebers
  • Erhöhung des Steuerfreibetrages für Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren
  • Anhebung der Höchstgrenze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts
  • Erhöhung des Mindestbeitrags zur freiwilligen Versicherung
  • Erhöhung des Grenzbetrages für die Abfindung von Kleinbetragsrenten


Die Tarifvertragsparteien für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen haben sich am 28. März 2016 unter anderem auch auf eine weitere allgemeine Entgeltsteigerung ab 1. Februar 2017 geeinigt. Diese Tariferhöhung führt zu einer Änderung der Grenzwerte bei den Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach § 82 der Satzung der VBL (VBLS). Maßgeblich für die Ermittlung der von den Arbeitgebern zu entrichtenden zusätzlichen Beiträge bzw. Umlagen sind Grenzbeträge, die sich aus der Entgeltgruppe 15 Stufe 5 TVöD/Bund bzw. Stufe 6 TVöD/VKA ergeben.

Auch die sich damit ändernden Grenzwerte ab 1. Februar 2017 finden Sie im Dokument „Vorläufige Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2017“.

Alle Details entnehmen Sie bitte unserer Aufstellung der vorläufigen Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2017.

Hinweis:
Soweit sich Grenzwerte auf Rechengrößen der Sozialversicherung beziehen, sind diese noch vorläufig. Über die endgültige Festlegung werden wir gesondert informieren, sobald die Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung in Kraft getreten ist.

Download: Vorläufige Rechengrößen 2017, PDF, 57 KB