Das VBLwiki stellt umfassendes Wissen rund um die betriebliche Altersversorgung bei der VBL übersichtlich und schnell auffindbar für Sie dar.

Informationen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Seit dem 1. Januar 2019 beträgt der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung 3,05 Prozent. Dieser Beitrag wirkt sich auf den Zahlbetrag Ihrer Betriebsrente aus, da Rentnerinnen und Rentner den Beitrag aus der Betriebsrente in voller Höhe alleine tragen müssen. Der Zahlbetrag Ihrer Betriebsrente wird sich daher entsprechend vermindern. Der Pflegeversicherungsbeitrag wird – wie bisher – automatisch von der VBL einbehalten und an die zuständige Krankenkasse abgeführt. Hierzu ist die VBL gesetzlich verpflichtet. Den geänderten Auszahlungsbetrag können Sie Ihrem Kontoauszug entnehmen. Eine gesonderte Mitteilung erfolgt nicht.

Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung unter anderem die Wiedereinführung der paritätischen Finanzierung beschlossen. Für Rentenberechtigte der gesetzlichen Rentenversicherung hat der jeweilige Rentenversicherungsträger bisher den halben allgemeinen (oder ermäßigten) Beitragssatz übernommen. Den kassenindividuellen Zusatzbeitrag mussten die Rentenbezieher allein tragen. Das ändert sich zum 1. Januar 2019. Durch die Neufassung übernimmt der Rentenversicherungsträger auch den halben kassenindividuellen Beitragssatz.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht eine Übersicht, aus der hervorgeht, welche Krankenkassen einen individuellen Zusatzbeitrag erheben und in welcher Höhe.

Eine aktuelle Übersicht über die Zusatzbeiträge der Krankenkassen finden Sie nachfolgend.

Eine aktuelle Übersicht über die Zusatzbeiträge der Krankenkassen finden sie auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes.

Die Wiedereinführung der paritätischen Finanzierung in der gesetzlichen Krankenversicherung hat für Betriebsrenten keine Auswirkungen. Aus Betriebsrenten und damit auch Leistungen der Zusatzversorgung muss weiterhin der volle allgemeine (oder ermäßigte) Beitragssatz und der kassenindividuelle Zusatzbeitrag geleistet werden. Das gilt auch für den Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung. Diese werden alleine von den Rentnerinnen und Rentnern getragen.

Seit 1. Januar 2020 werden Rentnerinnen und Rentner durch einen Freibetrag bei den Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung entlastet. Durch die Einführung des Freibetrags von 164,50 Euro (im Jahr 2021) wird erst für höhere Betriebsrenten ein Beitrag erhoben. Nur für den übersteigenden Betrag sind dann Krankenkassenbeiträge zu zahlen, in Höhe des bei der Krankenkasse geltenden Beitragssatzes.

Link: FAQ zum GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG)

Bei Betriebsrentnern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, ist die VBL verpflichtet, die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen. Rentnerinnen und Rentner müssen nichts weiter veranlassen. Für freiwillig in der Krankenversicherung Versicherte nimmt die zuständige Krankenkasse den geänderten Beitragseinbehalt vor. Den geänderten Auszahlungsbetrag können Sie Ihrem Kontoauszug entnehmen. Eine gesonderte Mitteilung erfolgt nicht.

Ab 1. Januar 2019 sind der allgemeine Beitragssatz und der kassenindividuelle Zusatzbeitrag maßgebend. Der Zahlbetrag Ihrer Betriebsrente wird sich durch die Anhebung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pflegeversicherung ändern. Den geänderten Auszahlungsbetrag können Sie Ihrem Kontoauszug entnehmen. Eine gesonderte Mitteilung erfolgt nicht.

Veränderungen des kassenindividuellen Zusatzbeitrags werden für Betriebsrenten erst nach einer Vorlaufzeit von zwei Monaten wirksam. Das gilt für die erstmalige Einführung eines Zusatzbeitrages sowie für jede Erhöhung oder Verminderung. In der gesetzlichen Rentenversicherung sieht der Gesetzgeber ebenfalls eine Vorlaufzeit von zwei Monaten vor.

Beispiel: Eine Krankenkasse führt einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,8 Prozent erstmals zum 1. März 2019 ein. Die Einführung des Zusatzbeitrages wird für die VBL-Betriebsrente und die gesetzliche Rente erst zum 1. Mai 2019 wirksam.

Wenn eine gesetzliche Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder den Zusatzbeitrag erhöht, muss sie ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben darüber informieren. Die VBL informiert die Rentnerinnen und Rentner nicht noch zusätzlich über Änderungen des Zusatzbeitrages. Dies gilt auch dann, wenn sich dadurch der Auszahlungsbetrag der Betriebsrente vermindert.

Wenn Sie Ihre Krankenkasse wechseln, müssen Sie uns den Kassenwechsel und die neue Krankenkasse so schnell wie möglich mitteilen. Die umgehende Mitteilung des Kassenwechsels ist für uns sehr wichtig, denn wir benötigen eine gewisse Vorlaufzeit um den Kassenwechsel technisch umzusetzen. Durch die rechtzeitige Mitteilung können Überzahlungen verhindert werden.

Link: Angaben zur Kranken- und Pflegeversicherung L305, PDF

Wenn Sie Fragen zur Beitragspflicht, zur Beitragshöhe, zum Zusatzbeitrag oder zu einem möglichen Kündigungsrecht nach einer Beitragserhöhung haben, hilft Ihnen Ihre zuständige Krankenkasse weiter. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir hierzu keine Fragen beantworten können. Wenn Sie Rechtsmittel gegen die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einlegen wollen, ist ebenfalls Ihre Krankenkasse der richtige Ansprechpartner.

Wenn Sie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig versichert sind, führt die VBL keine Beiträge aus der Betriebsrente an Ihre Krankenkasse ab. Daher ändert sich am Zahlbetrag Ihrer Betriebsrente nichts, wenn sich die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ändern. Die Beiträge müssen Sie selbst an Ihre Krankenkasse zahlen und eventuelle Beitragsänderungen berücksichtigen.

Die VBL hat aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von der Betriebsrente Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen. Die Beiträge zur Krankenversicherung aus der Betriebsrente bemessen sich nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Diese Beiträge sind von den Rentnerinnen und Rentner allein zu tragen.

Gleiches gilt für den Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2019 3,05 Prozent und wird von der VBL einbehalten.

Für kinderlose Versicherte, die einen Zuschlag leisten müssen, beträgt er 3,4 Prozent. Wer in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert ist und kein Kind hat oder hatte, muss seit dem 1. Januar 2022 einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,35 Prozent zur Pflegeversicherung zahlen. Für Rentnerinnen und Rentner, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, entfällt dieser Zuschlag. Gleiches gilt für Waisenrentenberechtigte, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für Wehr- und Zivildienstleistende.

Vom Beitragszuschlag befreit sind neben leiblichen Eltern auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern. Die Elterneigenschaft ist gegenüber der VBL nachzuweisen.

 


 Weitere Informationen zur Kranken- und Pflegeversicherung finden Sie hier.


 Download: Broschüre Kranken- und Pflegeversicherung, PDF, 5.51 MB