Das VBLwiki stellt umfassendes Wissen rund um die betriebliche Altersversorgung bei der VBL übersichtlich und schnell auffindbar für Sie dar.

Leistungsphase (VBLextra)

Die Auszahlung aus der VBLextra erfolgt am Ersten des Monats, von dem an der Anspruch auf eine gesetzliche Rente (Deutsche Rentenversicherung, knappschaftliche Rentenversicherung, Seekasse) wegen Alters als Vollrente besteht. Bei Gewährung einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung oder bei Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung kann ebenfalls die Auszahlung erfolgen, sofern dies vereinbart wurde. Für Versicherte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind oder die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, sind Sonderregelungen zu beachten.

Rente online beantragen: Mit unserem Online-Service "Rentenantrag" können alle VBL-Versicherten mit gesetzlichem Rentenanspruch die VBL-Rente elektronisch beantragen. Sie erhalten zahlreiche Hilfestellungen durch Hinweise, Erläuterungen und Plausibilitätsprüfungen. Sobald alle Daten vollständig erfasst sind, wird der Antrag elektronisch an die VBL übermittelt. Gilt nicht für die Beantragung der Hinterbliebenenleistung! Diese kann nur schriftlich beantragt werden.

Dem Antrag sind die von der VBL geforderten Urkunden und Nachweise beizufügen.

Der Antrag kann auch schriftlich oder telefonisch bei der VBL angefordert oder auf unserer Internetseite heruntergeladen werden.

Link: detaillierte Informationen zum Online-Rentenantrag

Die Betriebsrente aus der VBLextra errechnet sich aus der Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt erreichten Versorgungspunkte, für die das entsprechende Rentenrisiko versichert war. Die Versorgungspunkte werden mit dem Messbetrag von 4 Euro multipliziert. Wird die Betriebsrente vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen, wird diese für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 Prozent vermindert. Wird die Betriebsrente nach dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen, wird diese für jeden Monat um 0,2 Prozent erhöht. Von der ermittelten Betriebsrente werden ggf. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt.

Versorgungspunkte werden aus der Höhe der eingezahlten Beiträge sowie den staatlichen Altersvorsorgezulagen ermittelt (Beitrags- bzw. Zulagenhöhe im Jahr der Entrichtung dividiert durch 1.200 Euro multipliziert mit dem Altersfaktor).

Bonuspunkte errechnen sich aus den erwirtschafteten Überschüssen eines Kalenderjahres, die von einem versicherungsmathematischen Sachverständigen, dem verantwortlichen Aktuar, festgestellt werden. Die Überschüsse (Zinserträge über dem zugesicherten Zinssatz zzgl. Zinseszinsen) werden allen VBLextra-Versicherten über zusätzliche Versorgungspunkte gutgeschrieben.

Die Auszahlung der Rente erfolgt monatlich im Voraus auf ein Girokonto der/des Berechtigten innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU). Hat die/der Berechtigte seinen dauernden Aufenthalt außerhalb der EU, wird die Auszahlung von der Benennung einer Empfangsbevollmächtigten im Bundesgebiet abhängig gemacht.

Die Garantierente wird - über die Altersfaktoren abweichend von der Pflichtversicherung - auf der Basis des Zinssatzes von 1,75 Prozent ermittelt. Zusätzlich steht den Versicherten nach Eintritt des Versicherungsfalls ein Gewinnzuschlag in Höhe von 20 Prozent zu. Dieser Gewinnzuschlag kann aus rechtlichen Gründen jedoch nicht garantiert werden.

Nein, denn sie beruht auf eigenen Beiträgen der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers.

Die Abfindung von Anwartschaften - bis auf Kleinbetragsrenten - ist grundsätzlich nicht möglich. Dafür besteht die Möglichkeit der Kapitalauszahlung zum Rentenbeginn. Diese muss jedoch 12 bis 6 Monate vor Beginn der Rente schriftlich bei der VBL beantragt werden.

Eine schädliche Verwendung liegt vor, wenn

  • das angesparte Vorsorgekapital nicht zur Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leistung verwendet, sondern als Einmalkapitalbetrag ausgezahlt wird oder
  • nach der Übertragung des Übertragungswerts eine lebenslange Altersversorgung nicht gewährleistet wird
  • sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt außerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums befindet oder trotz eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in einem dieser Staaten nach einem Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Staaten ansässig gilt, und entweder die Zulageberechtigung endet oder die Auszahlungsphase begonnen hat.

Bei einer schädlichen Verwendung werden die in dem Altersvorsorgevermögen enthaltenen Zulagen sowie die ggf. gewährten Steuervorteile durch den Sonderausgabenabzug von der Auszahlungssumme einbehalten und an die Zulagenstelle zurückgezahlt.

Darüber hinaus wird das Finanzamt prüfen, ob die im ausgezahlten Kapital enthaltenen Zinsen, Erträge und Wertsteigerungen zu versteuern sind.

Ansprüche auf Leistungen der VBL können nicht abgetreten, verpfändet oder beliehen werden. Dies gilt nicht für Ansprüche, die an den Arbeitgeber, der die/den Anspruchsberechtigte/n bei der VBL versichert hat, abgetreten werden; § 97 EStG bleibt unberührt. Die Abtretungserklärung ist der VBL mit dem Antrag zu übersenden.

Die Betriebsrente ist neu zu berechnen, wenn bei einer/einem Berechtigten ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente auf Grund des früheren Versicherungsfalls zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.

Nein. Die durch die/den Beschäftigten eingezahlten Beiträge können im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht vererbt werden. Ist bei Tod des Versicherten/Leistungsbeziehers die Tarifvariante A oder B mitversichert worden, erhalten die in der gesetzlichen Rentenversicherung anspruchsberechtigten Hinterbliebenen die entsprechenden Hinterbliebenenleistungen.

Wenn Sie gegen eine Entscheidung rechtlich vorgehen wollen, müssen Sie Klage erheben. Für eine Klage ist entweder das Schiedsgericht oder das Amts-/Landgericht zuständig. Die Klage zum Schiedsgericht reichen Sie bei der VBL ein. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist gerichtskostenfrei. Für eine Klage zum Amts-/Landgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit Ablauf des Monats,

  • in dem die Rentnerin/der Rentner verstorben ist oder die Voraussetzungen für den Bezug einer Hinterbliebenenrente entfallen sind,
  • für den eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung letztmals gezahlt worden ist sowie bei
  • Auszahlung eines Einmalkapitalbetrags an die/den Versicherte/-n oder an einen Hinterbliebenen,
  • Abfindung einer Kleinbetragsrente und
  • vollständiger Übertragung des Übertragungswerts.
     

Ist in der Ansparphase die staatliche Förderung (Riester-Rente) in Anspruch genommen worden oder fand die Einzahlung im Wege der Entgeltumwandlung statt, ist die daraus resultierende Betriebsrente nachgelagert zu versteuern. Die Betriebsrente, die sich ohne Inanspruchnahme der staatlichen Förderung ergibt, unterliegt der Besteuerung mit einem sogenannten Ertragsanteil. Ob Sie von Ihren Renteneinkünften überhaupt Steuern leisten müssen, sagt Ihnen gerne Ihr Finanzamt. Zukünftige Änderungen in der Besteuerung können nicht ausgeschlossen werden. Auch hierüber wird Sie Ihr Finanzamt gerne aufklären.