
Sie sind als Arbeitgeber bei der VBL beteiligt und haben eine offene Stelle neu besetzt. Nun möchten Sie sich um die Anmeldung der bei Ihnen beschäftigten Person zur VBL kümmern. Welche Schritte dabei zu beachten sind, erläutern wir im Überblick.
Persönliche Voraussetzungen zur Pflichtversicherung.
Nur wenn alle persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen Sie die Anmeldung zur VBL vornehmen. Zwei davon betreffen das Alter Ihrer beschäftigten Person: Wer das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist genauso ausgenommen von der Pflicht zur Versicherung wie Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersrente die in § 34 unserer Satzung geregelte Wartezeit nicht erfüllen können. Bitte prüfen Sie außerdem, ob die Pflicht zur Versicherung aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Regelung besteht.
Die Voraussetzungen zur Pflichtversicherung finden Sie in § 26 Absatz 1 unserer Satzung beschrieben.
Wartezeit nach VBL-Satzung oder Betriebsrentengesetz? Liegen Vorversicherungszeiten vor? Beim Thema Wartezeiterfüllung gemäß § 34 unserer Satzung gibt es einiges zu beachten. Detaillierte Erläuterungen zu den persönlichen Voraussetzungen finden Sie im Onlineseminar zum Versicherungsrecht (auch als Aufzeichnung unter Meine VBL für Arbeitgeber). |
Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
Keine Regel ohne Ausnahme – das gilt auch bei der Versicherungspflicht. Zum Beispiel kann nicht bei der VBL pflichtversichert werden, wer bereits eine Altersrente als Vollrente bezieht.
Eine Liste der Ausnahmen finden Sie auf der Seite 60 unserer Satzung unter den Ausführungsbestimmungen zu § 28 Absatz 2.
Eine Ausnahme betrifft zum Beispiel geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Das sind kurzfristig Beschäftigte. Diese sind nicht versicherungspflichtig. Geringfügig entlohnte Beschäftigte, also die umgangssprachlichen „Minijobber“, sind dagegen bei der VBL anzumelden. |
Die Anmeldung zur VBL.
Alle Voraussetzungen sind erfüllt? Es gilt keine der Ausnahmen? Prima, dann folgt jetzt die Anmeldung zur VBL. Entweder durch Datenfernübertragung (DFÜ) oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern.
Weitere Hinweise zum Thema finden Sie unter VBL. RIMA-Meldeverfahren. Die Daten können auch als Online-Meldung V2 übermittelt werden. Wichtig dabei: Die Anmeldung sollte unverzüglich erfolgen, denn erst mit dem Eingang der fehlerfreien Anmeldung besteht Versicherungsschutz.
Annemarie oder Anne-Marie? Bei den Daten nehmen wir es ganz genau. Prüfen Sie das Formular noch einmal in Ruhe vor dem Abschicken. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Felder wie auszufüllen sind, hilft Ihnen die RIMA weiter. |