Nachgefragt für Arbeitgeber: Sind dual Studierende bei der VBL zu versichern?

Da Sie als Arbeitgeber bei der VBL beteiligt sind, melden Sie alle versicherungspflichtigen Beschäftigten zur Pflichtversicherung an. Aber gilt das auch für solche Personen, die einen Beruf erst erlernen?

Im dritten Teil unserer Serie rund um den Start ins Berufsleben beantworten wir Ihnen die Frage: „Sind dual Studierende bei der VBL zu versichern?“

Bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang werden sowohl ein Studienabschluss als auch der Abschluss eines Ausbildungsberufs erworben. Studien- und Berufsausbildung sind also miteinander verknüpft. Soweit für die Berufsausbildung die Zusatzversorgungspflicht über eine tarifvertragliche Regelung besteht (zum Beispiel TVAöD), bleibt diese von dem Umstand unberührt, dass die Ausbildung zusätzlich mit einem Studium als Zweitabschluss verbunden wird. Die Pflicht zur Versicherung besteht in jedem Fall bis zum Ende der Berufsausbildung.

Findet zum Beispiel der Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) oder der Tarifvertrag für dual Studierende der Länder (TVdS-L) Anwendung, ist für das gesamte ausbildungsintegrierte duale Studium eine Pflicht zur Versicherung vorgesehen.
 

Hinweis.
Bei den in diesem Artikel beispielhaft erwähnten Tarifverträgen handelt es sich nicht um eine vollständige Liste. Ob Versicherungspflicht besteht, ist durch den beteiligten Arbeitgeber anhand des für ihn maßgeblichen Tarifvertrages zu prüfen.

 
Berufsbegleitende und berufsintegrierte duale Studiengänge werden neben einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Der Umfang des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses wird reduziert, um das begleitende Studium zu ermöglichen. Zusatzversorgungspflicht besteht in diesen Fällen, wenn und soweit das bereits bestehende Beschäftigungsverhältnis der Pflicht zur Versicherung bei der VBL unterliegt.

Bei einem praxisintegrierten dualen Studiengang ist das Studium als theoretischer Teil mit einer praktischen Tätigkeit in einem Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung verknüpft. Das Studium steht im Vordergrund und es wird „lediglich“ ein Studienabschluss erworben. Die Praxisphasen sind Bestandteil der Hochschulausbildung. Daher ist ein praxisintegrierter dualer Studiengang kein Ausbildungsverhältnis, auf das zum Beispiel der TVAöD Anwendung finden würde. Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht sind somit nicht erfüllt.

Seit September 2018 können diese Studierenden mit ihrem Arbeitgeber individuell vertraglich vereinbaren, dass dieser sie zur Pflichtversicherung anmeldet (§ 26 Abs. 2 Satz 2 VBLS). Dies gilt auch für unmittelbar darauf aufbauende Masterstudiengänge.

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