
Da Sie als Arbeitgeber bei der VBL beteiligt sind, melden Sie alle neuen Beschäftigten bei der Pflichtversicherung an.
Aber gilt das auch für Personen, die einen Beruf erst noch erlernen? Zum Auftakt unserer vierteiligen Serie rund um den Start ins Berufsleben beantworten wir wichtige Detailfragen.
Ein Praktikum dient in der Regel zur Vorbereitung auf den Hauptberuf. Es sollen Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt werden, die für die Gesamtausbildung benötigt werden. Der Ausbildungszweck steht im Vordergrund. Praktika sind sowohl in der Schulzeit als auch im Studium verbreitet; die Dauer kann dabei sehr unterschiedlich sein. Für die Zeit eines Praktikums wird in manchen, aber längst nicht allen Fällen ein Entgelt gezahlt.
Praktikantinnen und Praktikanten sind vom Geltungsbereich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (zum Beispiel TVöD und TV-L) ausgenommen. Sie können daher nicht zur VBL-Pflichtversicherung angemeldet werden.
Während ein Praktikum eher ein „Hineinschnuppern“ in einen zukünftigen Beruf ermöglicht, schließt sich ein Volontariat an ein bereits abgeschlossenes Studium oder eine Ausbildung an. Die Volontärinnen und Volontäre benötigen bereits umfangreiches Vorwissen und arbeiten aktiv im Betrieb mit. Vor allem in Medienberufen ist diese Art des Berufseinstiegs üblich.
Auch Volontärinnen und Volontäre sind vom Geltungsbereich der Tarifverträge ausgeschlossen und können daher nicht bei der VBL angemeldet werden.
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