
Sie sind als Arbeitgeber bei der VBL beteiligt und haben eine offene Stelle neu besetzt.
Nun erfahren Sie, dass die beschäftigte Person bereits früher bei einer anderen Zusatzversorgungskasse versichert war.
Welche Schritte dabei zu beachten sind, erläutern wir im Überblick.
Die folgende Situation soll beispielhaft stehen für die vielen Fragen, die uns von Personalstellen erreichen:
„Gestern kam ich mit unserer neuen Mitarbeiterin ins Gespräch und sie berichtete mir, dass sie schon einmal im öffentlichen Dienst beschäftigt war, bei einer Stadtverwaltung in einem anderen Bundesland. Damals war sie auch bei einer Zusatzversorgungskasse versichert, allerdings nicht bei der VBL. Was müssen wir als Arbeitgeber jetzt tun?“ |
Mit den meisten anderen Zusatzversorgungskassen im öffentlichen Dienst bestehen Überleitungsabkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten. Eine Übersicht über alle betroffenen Einrichtungen finden Sie auf dieser Liste.
Die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten bietet folgende Vorteile:
- Für die Erfüllung der Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten werden sowohl die Zeiten der früheren Zusatzversorgungskasse als auch die Zeiten bei der VBL berücksichtigt. Sobald zusammengerechnet mindestens 60 Wartezeitmonate vorhanden sind, entsteht ein Anspruch auf Betriebsrente bei allen involvierten Zusatzversorgungskassen.
- Auch bei der Wartezeit für die Zuteilung von Bonuspunkten an beitragsfrei Versicherte werden die bei der VBL und anderen Zusatzversorgungskassen zurückgelegten Umlage-/Beitragsmonate grundsätzlich gegenseitig anerkannt.
Was müssen Sie nun tun, um Ihren Beschäftigten diese Vorteile zukommen zu lassen? Hier ist Information und Beratung gefragt, denn der Antrag auf Überleitung bzw. gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten kann nur durch die beschäftigte Person selbst gestellt werden.
Einstellung von älteren Beschäftigten.
Die Information über frühere Versicherungszeiten ist immer dann besonders wertvoll, wenn Sie ältere Personen neu einstellen. Denn für die Prüfung der Versicherungspflicht ist es entscheidend, ob vor Erreichen der Regelaltersrente die Wartezeit erfüllt werden kann. Und wie wir gerade gesehen haben, werden für die Wartezeit auch Zeiten von den meisten anderen Zusatzversorgungskassen berücksichtigt.
Diese Thematik behandeln wir ausführlich in unserer Schulungsunterlage Versicherungsrecht VBLklassik, dort unter dem Punkt 4. Die Schulungsunterlage finden Sie im persönlichen Bereich von Meine VBL für Arbeitgeber.