Tarifeinigung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst.

Die Tarifvertragsparteien haben am 22. April 2023 eine Einigung in den Tarifverhandlungen für die Tarifbeschäftigten von Bund und Kommunen erzielt. Wir informieren Sie über die Auswirkungen auf die Zusatzversorgung bei der VBL.
 

Sonderzahlung zum Inflationsausgleich kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Die rund 2,5 Millionen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes erhalten zunächst nach Maßgabe des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV-Inflationsausgleich) eine Sonderzahlung in Höhe von 3.000 Euro. Diese ist steuer- und sozialabgabenfrei.

Die Auszahlung beginnt mit einem Betrag von 1.240 Euro im Juni 2023. In den Monaten Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 erhalten die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes jeweils eine monatliche Zahlung in Höhe von je 220 Euro. Bei Beschäftigten in Teilzeit wird die Sonderzahlung entsprechend des Beschäftigungsumfangs anteilig geleistet.

Die Sonderzahlung zum Inflationsausgleich nach §§ 2 und 3 TV-Inflationsausgleich ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, weil es sich um nicht steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt (vergleiche § 4 Absatz 3 TV-Inflationsausgleich).

Grenzwerte zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt nach § 82 VBLS.

Für das Jahr 2023 ist im Bereich des TVöD keine Anhebung der Tabellenentgelte vorgesehen. Deshalb bleiben die Grenzwerte, insbesondere auch im Monat der Jahressonderzahlung, unverändert. Die aktuellen Rechengrößen zur Zusatzversorgung finden Sie hier. Über die neuen, ab 1. März 2024 geltenden Grenzwerte werden wir Sie gesondert informieren.