Riester-Förderung. Versand der Unterlagen und Neuerungen beim Sonderausgabenabzug.

Die VBL hat mit dem Versand der Unterlagen zur Riester-Förderung für das Kalenderjahr 2019 Mitte Februar begonnen. Versicherte, die das Kundenportal Meine VBL nutzen, erhalten die Unterlagen dort zum Download bereitgestellt.

Neben der Bescheinigung nach § 92 Einkommensteuergesetz (EStG), die Sie über die erhaltenen Zulagen und die Höhe Ihres Altersvorsorgevermögens informiert, erhalten Sie auch einen Zulageantrag beziehungsweise einen Nachweis zum Dauerzulageverfahren.

Gesetzesänderung beim Sonderausgabenabzug

Ergänzend zur Altersvorsorgezulage können Sie im Rahmen der Riester-Förderung den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch nehmen, sofern Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung die notwendigen Angaben machen. Bislang war es erforderlich, dass die Versicherten dazu in die elektronische Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung eingewilligt hatten. Das Erfordernis einer Einwilligung hat der Gesetzgeber nunmehr aufgehoben. Ab dem Beitragsjahr 2019 müssen wir daher die Höhe Ihrer Altersvorsorgebeiträge und weitere Daten zwingend an die Finanzverwaltung elektronisch übermitteln (§ 10a Abs. 5 EStG). Dadurch sollen der Finanzverwaltung die für die Zuordnung des Steuervorteils notwendigen Daten schneller zur Verfügung stehen. Die Übermittlung ist auch dann erforderlich, wenn Sie später in der Einkommensteuererklärung keinen Sonderausgabenabzug beantragen.

Allerdings liegen uns nicht in jedem Fall alle Angaben für eine reibungslose Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung vor. Daher erfragen wir mit dem Versand des Zulagepakets für das Kalenderjahr 2019 die noch fehlenden Daten. Ob uns noch Angaben fehlen, entnehmen Sie bitte dem Anschreiben und dem Zulageantrag.

Versicherte, die uns eine Bevollmächtigung zur Beantragung der Zulage erteilt haben und daher einen Datennachweis zum Dauerzulageverfahren erhalten, müssen nichts tun. Hier liegen uns alle notwendigen Daten vor.

Für Beitragsjahre vor 2019 benötigen wir weiterhin Ihre Einwilligung in die Datenübermittlung, damit Sie den Sonderausgabenabzug beim Finanzamt beantragen können.