Der Bundesgerichtshof hat in zwei Revisionsverfahren am 9. März 2016 entschieden, dass die Regelung zu den Startgutschriften für rentenferne Versicherte nach dem Vergleichsmodell unwirksam ist (IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15). Rentenfern ist grundsätzlich, wer am 1. Januar 2002 pflichtversichert war und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Zum Hintergrund.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits in seinem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2007 die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften nach § 79 VBL-Satzung in Verbindung mit § 18 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) beanstandet. Insbesondere Versicherte mit langen Ausbildungszeiten, so genannte Späteinsteiger, werden bei der Berechnung benachteiligt. Daraufhin hatten sich die Tarifvertragsparteien auf die Neuregelung nach dem Vergleichsmodell verständigt, die auch in die VBL-Satzung übernommen worden ist (Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum ATV vom 30. Mai 2011/17. Änderung der VBL-Satzung vom 30. November 2011). Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2016 ist durch die Regelung nach dem Vergleichsmodell die vom Bundesgerichtshof im Jahr 2007 beanstandete Ungleichbehandlung der rentenfernen Versicherten aber nicht beseitigt worden.
Weiteres Vorgehen.
Mit Rücksicht auf die Tarifautonomie bleibt es den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu vereinbaren. Der Bundesgerichtshof betonte, dass den Tarifvertragsparteien weiterhin andere Wege offen stehen, die rentenfernen Startgutschriften verfassungskonform zu ermitteln. Es bleibt daher abzuwarten, welche Änderungen die Tarifpartner an den Regelungen zu den rentenfernen Startgutschriften vornehmen werden. Erst wenn eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien vorliegt, kann die VBL ihre Satzung entsprechend anpassen.
Sobald eine Neuregelung vorliegt, wird die VBL alle bisher mitgeteilten rentenfernen Startgutschriften automatisch neu berechnen. Bis dahin behandeln wir die bisherigen rentenfernen Startgutschriften als unverbindlich. Dies gilt auch für Startgutschriften von beitragsfrei Versicherten, die nach § 18 BetrAVG berechnet worden sind.