Vorläufige Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2024.

Arbeitgeber und Beschäftigte haben bei der Entrichtung von Aufwendungen zur Pflicht- und freiwilligen Versicherung bei der VBL verschiedene Grenzwerte zu beachten. Diese ergeben sich zum Teil aus den für die Sozialversicherungsträger geltenden Rechengrößen. Die Bundesregierung hat den Referentenentwurf der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024“ verabschiedet.

Die sich danach ergebenden Grenzwerte in der Zusatzversorgung für 2024 haben wir für Sie zusammengestellt. Diese sind vorläufig, da die Verordnung vor der Verkündung noch der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Nach dem Referentenentwurf der Verordnung zu den Sozialversicherungs-Rechengrößen werden sich für die Zusatzversorgung im nächsten Jahr insbesondere folgende Änderungen ergeben:

  • Anhebung des Steuerfreibetrags für die Umlage des Arbeitgebers
  • Anhebung des Steuerfreibetrags für Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren
  • Anhebung der Höchstgrenze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts im Abrechnungsverband West
  • Anhebung der Höchstgrenze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts im Abrechnungsverband Ost
  • Anhebung der Grenzwerte für den Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung sowie zur Abfindung von Kleinbetragsrenten


Zum 1. März 2024 sehen die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) eine Erhöhung der Entgelte vor. Somit ändern sich ab 1. März 2024 auch die Grenzbeträge in den Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach § 82 Absatz 1 und 2 VBLS.

Details entnehmen Sie bitte unserer Aufstellung der vorläufigen Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2024.

Download:


Hinweis:
Über die endgültige Festlegung der Grenzwerte werden wir gesondert informieren, sobald die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 in Kraft getreten ist.