Zusätzliche Arbeitnehmerbeiträge nach Tarifeinigung.

Die Tarifvertragsparteien haben in den Verhandlungen am 29. April 2016 für die Beschäftigten des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber eine Einigung erzielt. Diese sieht neben Gehaltssteigerungen für die Beschäftigten auch Änderungen in der Zusatzversorgung vor.

Vor dem Hintergrund veränderter Rahmenbedingungen, insbesondere der steigenden Lebenserwartung und der anhaltenden Niedrigzinsphase, haben die Tarifpartner Anpassungen für die Zusatzversorgung bei der VBL vereinbart. Diese sehen Änderungen auf der Finanzierungsseite in den Abrechnungsverbänden West, Ost/Umlage und Ost/Beitrag vor.

Einführung zusätzlicher Arbeitnehmerbeiträge.
Die Neuregelungen hierzu lehnen sich an die am 28. März 2015 getroffene Tarifvereinbarung für die Beschäftigten der Länder an. Die Erhebung der zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge soll allerdings um ein Jahr zeitversetzt ab 1. Juli 2016 erfolgen.

Zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 29. April 2016 für die Beschäftigten von Bund und VKA hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 20. Mai 2016 einen neuen satzungsergänzenden Beschluss zu §§ 64 und 66a VBLS gefasst. Er ersetzt den bisherigen satzungsergänzenden Beschluss zu §§ 64 und 66a VBLS vom 13. Mai 2015, der für die Tarifeinigung im Bereich der Länder geschlossen wurde. Im neuen satzungsergänzenden Beschluss ist auch geregelt, was für sonstige Arbeitgeber gilt, die keine vergleichbaren Regelungen wie im Bereich der Länder, des Bundes oder der kommunalen Arbeitgeber anwenden. Der Satzungsergänzende Beschluss bedarf noch der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Einführung und stufenweise Anhebung der zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge sieht danach wie folgt aus:

Im Abrechnungsverband West
Neben dem Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage von derzeit 1,41 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts führen die Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in folgender Höhe ab:

  • Seit 1. Juli 2015 in Höhe von 0,2 Prozent,
  • ab 1. Juli 2016 in Höhe von 0,3 Prozent und
  • ab 1. Juli 2017 in Höhe von 0,4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts

Die Erhöhung gilt auch für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost, für die der Umlagesatz West maßgebend ist (§ 64 Abs. 2 Satz 4 VBLS).

 

Im Abrechnungsverband Ost/Beitrag
Neben dem Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung in Höhe von 2,0 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts führen die Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag in folgender Höhe ab:

  • Seit 1. Juli 2015 in Höhe von 0,75 Prozent,
  • ab 1. Juli 2016 in Höhe von 1,5 Prozent und
  • ab 1. Juli 2017 in Höhe von 2,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts

Der von den Arbeitgebern getragene Beitrag beträgt unverändert 2,0 Prozent.

Im Abrechnungsverband West:
Neben dem Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage von derzeit 1,41 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts führen die Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag
 zur Umlage in folgender Höhe ab:

  • Ab 1. Juli 2016 in Höhe von 0,2 Prozent,
  • ab 1. Juli 2017 in Höhe von 0,3 Prozent und
  • ab 1. Juli 2018 in Höhe von 0,4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts

Die Erhöhung gilt auch für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost, für die der Umlagesatz West maßgebend ist (§ 64 Abs. 2 Satz 4 VBL-Satzung).

 

Im Abrechnungsverband Ost/Beitrag:
Neben dem Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung in Höhe von 2,0 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts führen die Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag in folgender Höhe ab:

  • Ab 1. Juli 2016 in Höhe von 0,75 Prozent,
  • ab 1. Juli 2017 in Höhe von 1,5 Prozent und
  • ab 1. Juli 2018 in Höhe von 2,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts

Der von den Arbeitgebern getragene Beitrag beträgt unverändert 2,0 Prozent.

Für alle anderen Arbeitgebern für deren Arbeitsverhältnisse weder der ATV in der für die TdL noch in der für Bund oder VKA geltenden Fassung Anwendung findet, wird der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag ebenfalls verbindlich eingeführt. Wichtig: Die zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge sind auch dann vom Arbeitgeber zu zahlen, wenn tarif- oder arbeitsvertraglich kein entsprechender Arbeitnehmerbeitrag vereinbart worden ist. Mit dem tarifvertraglich vereinbarten zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag sollen die biometrie- und zinsbedingten Mehrkosten finanziert werden. Diese fallen bei allen Arbeitgebern an, auch bei den sonstigen beteiligten Arbeitgebern.

Den sonstigen Arbeitgebern wird mit einer späteren erstmaligen Erhebung des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags Zeit gegeben, ihre arbeitsrechtlichen Regelungen anzupassen. Spätestens ab 1. Januar 2017 muss der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag aber auch von allen übrigen Arbeitgebern an die VBL gezahlt werden. Die Staffelung orientiert sich dann an der für den Bereich des Bundes und der VKA vorgesehenen Regelung. Die sonstigen Arbeitgeber können aber auch eine entsprechende Regelung wie im Bereich des Bundes, der Länder oder der kommunalen Arbeitgeber vorsehen.


Im Einzelnen gilt für die sonstigen beteiligten Arbeitgeber Folgendes: 

Im Abrechnungsverband West
Neben dem Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage von derzeit 1,41 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts führen die Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in folgender Höhe ab:

Spätestens ab 1. Januar 2017 in Höhe von 0,2 Prozent,
ab 1. Juli 2017 in Höhe von 0,3 Prozent und
ab 1. Juli 2018 in Höhe von 0,4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts
Die Erhöhung gilt auch für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost, für die der Umlagesatz West maßgebend ist (§ 64 Abs. 2 Satz 4 VBLS).

 

Im Abrechnungsverband Ost/Beitrag
Neben dem Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung in Höhe von 2,0 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts führen die Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag in folgender Höhe ab:

  • Spätestens ab 1. Januar 2017 in Höhe von 0,75 Prozent,
  • ab 1. Juli 2017 in Höhe von 1,5 Prozent und
  • ab 1. Juli 2018 in Höhe von 2,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

Der von den Arbeitgebern getragene Beitrag beträgt unverändert 2,0 Prozent.

Aufwendungen der Arbeitgeber.

Die Arbeitgeber beteiligen sich an den Mehrkosten im Rahmen des Umlageverfahrens entsprechend dem periodischen Bedarf. Der vom Arbeitgeber zu tragende Umlagebeitrag im Abrechnungsverband West von derzeit 6,45 Prozent kann auf bis zu 6,85 Prozent und im Abrechnungsverband Ost/Umlage von aktuell 1,0 Prozent auf bis zu 3,25 Prozent angehoben werden, wenn es der finanzielle Bedarf für den jeweiligen Deckungsabschnitt erfordert. Ob und in welchem Umfang der vom Arbeitgeber zu tragende Umlagebeitrag angepasst wird, entscheidet der Verwaltungsrat der VBL auf der Grundlage von versicherungsmathematischen Gutachten. Für den Abrechnungsverband Ost/Umlage beginnt ab 1. Januar 2017 ein neuer Deckungsabschnitt. Der Verwaltungsrat der VBL wird auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens über die Höhe der Aufwendungen entscheiden. Im Abrechnungsverband West hat der Verwaltungsrat im Herbst letzten Jahres entschieden, dass der Umlagesatz für den ab 1. Januar 2016 beginnenden Deckungsabschnitt unverändert bleibt.

Die Änderungen betreffen ausschließlich die Finanzierungsseite. Die bisherigen und künftigen Ansprüche der Versicherten bleiben unverändert. Der satzungsergänzende Beschluss steht noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Änderung bei den Meldungen zur VBL West und VBL Ost.

Mit der Tarifeinigung der Länder wurde das Meldeverfahren zwischen der VBL und allen beteiligten Arbeitgebern bereits zum 1. Januar 2015 angepasst. Der Arbeitnehmeranteil an der Umlage muss getrennt in einem eigenen Meldesatz mit dem Einzahler 03 gemeldet werden.

Durch die Erhöhung des Arbeitnehmeranteils ab 1. Juli 2016 im Bereich des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber müssen die Arbeitgeber für die die Erhöhung Anwendung findet zwingend einen neuen Versicherungsabschnitt bilden. Dies gilt auch zum 1. Juli 2017 und 2018. Dies ergibt sich aus der RIMA (Ziffer 4.16).

Wir bitten die betroffenen Arbeitgeber Ihre Personalsoftware entsprechend anzupassen.

 

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