Zusätzliche Arbeitnehmerbeiträge nach Tarifeinigung.

Die Tarifvertragsparteien haben in den Verhandlungen am 29. April 2016 für die Beschäftigten des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber eine Einigung erzielt. Diese sieht neben Gehaltssteigerungen für die Beschäftigten auch Änderungen in der Zusatzversorgung vor.

Vor dem Hintergrund veränderter Rahmenbedingungen, insbesondere der steigenden Lebenserwartung und der anhaltenden Niedrigzinsphase, haben die Tarifpartner Anpassungen für die Zusatzversorgung bei der VBL vereinbart. Diese sehen Änderungen auf der Finanzierungsseite in den Abrechnungsverbänden West, Ost/Umlage und Ost/Beitrag vor.

Einführung zusätzlicher Arbeitnehmerbeiträge.
Die Neuregelungen hierzu lehnen sich an die am 28. März 2015 getroffene Tarifvereinbarung für die Beschäftigten der Länder an. Die Erhebung der zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge soll allerdings um ein Jahr zeitversetzt ab 1. Juli 2016 erfolgen.

Zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 29. April 2016 für die Beschäftigten von Bund und VKA hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 20. Mai 2016 einen neuen satzungsergänzenden Beschluss zu §§ 64 und 66a VBLS gefasst. Er ersetzt den bisherigen satzungsergänzenden Beschluss zu §§ 64 und 66a VBLS vom 13. Mai 2015, der für die Tarifeinigung im Bereich der Länder geschlossen wurde. Im neuen satzungsergänzenden Beschluss ist auch geregelt, was für sonstige Arbeitgeber gilt, die keine vergleichbaren Regelungen wie im Bereich der Länder, des Bundes oder der kommunalen Arbeitgeber anwenden. Der Satzungsergänzende Beschluss bedarf noch der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Einführung und stufenweise Anhebung der zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge sieht danach wie folgt aus:

Aufwendungen der Arbeitgeber.

Die Arbeitgeber beteiligen sich an den Mehrkosten im Rahmen des Umlageverfahrens entsprechend dem periodischen Bedarf. Der vom Arbeitgeber zu tragende Umlagebeitrag im Abrechnungsverband West von derzeit 6,45 Prozent kann auf bis zu 6,85 Prozent und im Abrechnungsverband Ost/Umlage von aktuell 1,0 Prozent auf bis zu 3,25 Prozent angehoben werden, wenn es der finanzielle Bedarf für den jeweiligen Deckungsabschnitt erfordert. Ob und in welchem Umfang der vom Arbeitgeber zu tragende Umlagebeitrag angepasst wird, entscheidet der Verwaltungsrat der VBL auf der Grundlage von versicherungsmathematischen Gutachten. Für den Abrechnungsverband Ost/Umlage beginnt ab 1. Januar 2017 ein neuer Deckungsabschnitt. Der Verwaltungsrat der VBL wird auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens über die Höhe der Aufwendungen entscheiden. Im Abrechnungsverband West hat der Verwaltungsrat im Herbst letzten Jahres entschieden, dass der Umlagesatz für den ab 1. Januar 2016 beginnenden Deckungsabschnitt unverändert bleibt.

Die Änderungen betreffen ausschließlich die Finanzierungsseite. Die bisherigen und künftigen Ansprüche der Versicherten bleiben unverändert. Der satzungsergänzende Beschluss steht noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Änderung bei den Meldungen zur VBL West und VBL Ost.

Mit der Tarifeinigung der Länder wurde das Meldeverfahren zwischen der VBL und allen beteiligten Arbeitgebern bereits zum 1. Januar 2015 angepasst. Der Arbeitnehmeranteil an der Umlage muss getrennt in einem eigenen Meldesatz mit dem Einzahler 03 gemeldet werden.

Durch die Erhöhung des Arbeitnehmeranteils ab 1. Juli 2016 im Bereich des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber müssen die Arbeitgeber für die die Erhöhung Anwendung findet zwingend einen neuen Versicherungsabschnitt bilden. Dies gilt auch zum 1. Juli 2017 und 2018. Dies ergibt sich aus der RIMA (Ziffer 4.16).

Wir bitten die betroffenen Arbeitgeber Ihre Personalsoftware entsprechend anzupassen.

 

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