Der Bundesgerichtshof fordert eine Neuregelung der Gegenwertforderung. Am 10. Oktober 2012 hat er in zwei Urteilen entschieden, dass § 23 Abs. 2 VBL-Satzung ausgeschiedene Arbeitgeber unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist.
Wie die Vorinstanz sah der Bundesgerichtshof lediglich in der vollen Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit und in der Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung eine unangemessene Benachteiligung. Zudem wurde auf die Intransparenz der bisherigen Regelung hingewiesen.
Der Bundesgerichtshof stellte ausdrücklich klar, dass es keinen Ausstieg zum Nulltarif gibt. Arbeitgeber haben für die Finanzierung der Rentenanwartschaften und Leistungsansprüche ihrer ehemaligen Beschäftigten einen Ausgleich an die VBL zu leisten. Dazu kann der Satzungsgeber der VBL eine neue Satzungsregelung beschließen, die auch für bereits ausgeschiedene Beteiligte gilt.
Sobald die Urteilsgründe vorliegen, wird sich der Satzungsgeber mit einer Neuregelung befassen, die den Anforderungen des Bundesgerichtshofs gerecht wird.
Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter 
 Link: Pressemitteilung des BGH 
 Dort ist die Pressemitteilung auch elektronisch verfügbar.
Ansprechpartner Presse:
VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder 
 Andrea Reschka, Pressesprecherin 
 Hans-Thoma-Straße 19 
 76133 Karlsruhe 
 Telefon 0721 155-447 
 Telefax 0721 155-1324 
 E-Mail pressestelle@vbl.de
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