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Ansprüche aus der Betriebsrente

Ein Anspruch auf Betriebsrente besteht grundsätzlich nur, wenn bis zum Rentenbeginn die Wartezeit von 60 Monaten in der Pflichtversicherung erfüllt ist. Die Wartezeit gilt auch als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begründenden Beschäftigungsverhältnisses steht.

Beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst vor Erfüllung der Wartezeit besteht später grundsätzlich kein Anspruch auf Rente. Ein Anspruch besteht aber dann, wenn die Wartezeit bis zum Rentenbeginn aufgrund eines erneuten, die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst doch noch erfüllt worden ist. Dazu werden für die Erfüllung der Wartezeit alle Versicherungsverhältnisse zusammengezählt. Für die Erfüllung der Wartezeit zählen auch Zeiten einer Pflichtversicherung bei einer anderen Zusatzversorgungskasse, wenn zwischen der VBL und dieser Kasse ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten besteht und die Anerkennung vom Versicherten beantragt wurde.

Haben Sie einen Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren getragen (nur Abrechnungsverband Ost, nur Zeiten ab 1. Januar 2004), kann nach dem Ausscheiden die Wartezeit für den darauf beruhenden Anteil der Betriebsrente auch durch bloßen Zeitablauf erreicht werden. Sie haben dann einen Teilanspruch auf Betriebsrente, der der Anwartschaft aus Ihrem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren entspricht.

Wie im bisherigen Gesamtversorgungssystem haben auch im neuen Betriebsrentensystem Hinterbliebene einen Rentenanspruch, wenn ein bereits Rentenberechtigter oder ein Versicherter, der die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt hat, verstirbt. Dabei richten sich die Art, Höhe und Dauer der Hinterbliebenenrente grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die "große Betriebsrente für Witwen/Witwer" beträgt daher 60 Prozent bzw. 55 Prozent und die "kleine Betriebsrente für Witwen/Witwer" 25 Prozent der dem Verstorbenen zustehenden Betriebsrente. Die Betriebsrente für Vollwaisen beträgt 20 Prozent, die für Halbwaisen 10 Prozent der dem Verstorbenen zustehenden Betriebsrente. Stand dem Verstorbenen noch keine Rente zu, wird die Hinterbliebenenrente auf Grundlage der Betriebsrente ermittelt, die der Verstorbene hätte beanspruchen können, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes wegen voller Erwerbsminderung ausgeschieden wäre.

Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Betriebsrente, die sich bei voller Erwerbsminderung ergeben würde. Die monatliche Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung errechnet sich grundsätzlich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte, multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro.

Bei Eintritt des Versicherungsfalles wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden bei der Berechnung der Betriebsrente für die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zusätzliche Versorgungspunkte auf der Basis des durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Dies gilt allerdings nur, wenn bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls eine Pflichtversicherung bestanden hat.

Es besteht keine Wahlmöglichkeit zwischen späterem Rentenbezug und einer Beitragserstattung. Eine Beitragserstattung ist nur möglich, sofern zum Zeitpunkt des Ausscheidens die Wartezeit nicht erfüllt ist. Nach Erfüllung der Wartezeit ist eine Beitragserstattung ausgeschlossen.

Eine Erstattung der Arbeitnehmerbeiträge zum Kapitaldeckungsverfahren (nur Abrechnungsverband Ost) ist nicht möglich, da die darauf beruhenden Anwartschaften sofort unverfallbar sind. Haben Sie einen Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren getragen (nur Abrechnungsverband Ost, nur Zeiten ab 1. Januar 2004), kann nach dem Ausscheiden die Wartezeit für den darauf beruhenden Anteil der Betriebsrente auch durch bloßen Zeitablauf erreicht werden. Sie haben dann einen Teilanspruch auf Betriebsrente, der der Anwartschaft aus Ihrem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren entspricht.

Bei einer Beitragserstattung werden nur die eigenen Beiträge des Arbeitnehmers, nicht aber die von dem Arbeitgeber getragenen Aufwendungen für die Pflichtversicherung erstattet. Durch die Beitragserstattung erlöschen alle Rechte aus der Versicherung für die Zeiten, für die die Beiträge erstattet worden sind.

Betriebsrenten können grundsätzlich nur noch dann abgefunden werden, wenn sie einen Betrag von 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen. Für das Jahr 2024 beträgt dieser Wert 35,35 Euro. Erwerbsminderungsrenten, die diesen Grenzwert nicht erreichen, werden aber nur auf Antrag abgefunden.

Grundsätzlich gelten bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente die gleichen Abschlagsregelungen wie bei der gesetzlichen Rente. Das bedeutet, dass die Betriebsrente aus der VBLklassik für jeden Monat, für den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird, um 0,3 Prozent gekürzt wird, höchstens jedoch um 10,8 Prozent.

Für den Rentenanteil aus Altersvorsorgezulagen (nur Abrechnungsverband Ost) gelten andere Abschläge. Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme wird dieser Rentenanteil um 0,4 Prozent gekürzt.

Eine dauerhafte Verminderung des Anspruchs auf Betriebsrente kann auch dann eintreten, wenn ein Versorgungsausgleich zu Lasten der Anwartschaft des Versicherten stattgefunden hat.

Des weiteren kann sich auch die Anwendung von Ruhens- und Nichtzahlungsvorschriften auf den Zahlbetrag der monatlichen Betriebsrente auswirken, so z. B. bei einer Betriebsrente wegen Erwerbsminderung, wenn die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes nicht oder nur zum Teil gezahlt wird.

Im Übrigen wird die Höhe der Rente auch von dem der Rentengewährung zugrundeliegenden Versicherungsfall beeinflusst. Tritt beispielsweise der Versicherungsfall der teilweisen Erwerbsminderung ein, besteht nur ein Anspruch auf die Hälfte einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Bei Versicherten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind, wird die Betriebsrente ebenfalls entsprechend den Satzungsregelungen zur Minderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente gekürzt. Die Vorschriften sind so anzuwenden, wie dies bei unterstellter Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall wäre. Das bedeutet, dass die Betriebsrente für jeden Monat, für den eine entsprechende gesetzliche Rente vorzeitig in Anspruch genommen würde, um 0,3 Prozent gekürzt wird. Allerdings ist der Abschlag bei der Betriebsrente auf maximal 10,8 Prozent begrenzt. Die Ruhens- und Nichtzahlungsvorschriften der Satzung sind ebenfalls anzuwenden.

Nach der derzeitigen Rechtslage wird der Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege der internen Teilung Rentenanwartschaften begründet werden. Das heißt entsprechend der Bewertung der Anwartschaft auf Betriebsrente durch das Familiengericht werden für beide Ehepartner bei den jeweiligen Versorgungsträgern Versorgungskonten eingerichtet.

Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, bemisst sich der Beitragssatz aus Ihrer Betriebsrente aus dem vollen Beitragssatz Ihrer Krankenkasse, einschließlich des zusätzlichen Beitragssatzes. Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind ebenfalls abzuführen. Die VBL kommt mit dem Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung lediglich ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach.

Weitere Informationen: Broschüre Kranken- und Pflegeversicherung Rentner

Grundsätzlich führt ein Hinzuverdienst während des Bezuges einer Betriebsrente nicht zu einer Verminderung der Rente. Ausnahmen bestehen jedoch dann, wenn der Versicherungsfall wegen Erwerbsminderung eingetreten ist sowie bei den Hinterbliebenenrenten. In beiden Fällen sind insoweit die diesbezüglichen Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

Im Übrigen wird eine Betriebsrente dann nicht oder nur zu einem Teil gezahlt, wenn eine gesetzliche Rente aufgrund des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht oder nur zu einem Teil gezahlt wird.