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Steuerrechtliche Fragen zum Versicherungsnachweis

Bei der steuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen zur Pflichtversicherung ist danach zu unterscheiden, ob die Zusatzversorgung im reinen Umlageverfahren (Pflichtversicherung im Abrechnungsverband West) oder in einer Kombination aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren (Pflichtversicherung im Abrechnungsverband Ost vom 1. Januar 2004 an) durchgeführt wird:

Seit 1. Januar 2014 wird im rein umlagefinanzierten Abrechnungsverband West die vom Arbeitgeber zu tragende Umlage bis zu einem Betrag von 2 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 56 Einkommensteuergesetz). Die darüber hinausgehende Arbeitgeberumlage ist nach § 37 Abs. 2 Tarifvertrag Altersversorgung bis zu einem Betrag von monatlich 92,03 Euro vom Arbeitgeber pauschal zu versteuern (§ 40b Einkommensteuergesetz). Der danach noch verbleibende Teil der Arbeitgeberumlage ist von dem pflichtversicherten Arbeitnehmer individuell zu versteuern. Der Arbeitnehmeranteil an der Umlage wird stets aus versteuertem Einkommen einbehalten.

Im Abrechnungsverband Ost gestaltet sich die steuerliche Behandlung der Aufwendungen wie folgt:

Soweit die Pflichtversicherung im Abrechnungsverband Ost im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, sind die vom Arbeitgeber getragenen Beiträge nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) bis zu einem jährlichen Betrag in Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Der darüber hinausgehende Betrag ist von dem pflichtversicherten Arbeitnehmer individuell zu versteuern.

Den Arbeitnehmeranteil am Beitrag hat der Arbeitgeber bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 2010 (AZ: VI R57/08) aus individuell versteuertem Einkommen – also aus dem Nettoeinkommen des Arbeitnehmers – an die VBL geleistet. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz kam hierfür nicht in Betracht. Allerdings hatten die Versicherten die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmerbeitrag über die Riester-Förderung nach § 10a, Abschnitt XI Einkommensteuergesetz steuerlich fördern zu lassen. Voraussetzung war aber, dass man zum förderberechtigten Personenkreis gehörte.

Wenn Versicherte die Riester-Förderung für ihren Arbeitnehmerbeitrag beantragt haben, hat die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) Altersvorsorgezulagen für die Pflichtversicherung bei der VBL eingezahlt. Die Anwartschaft aus der Pflichtversicherung bei der VBL hat sich dadurch erhöht. Darüber hinaus konnte man im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung über den zusätzlichen Sonderausgabenabzug eine Steuerermäßigung erhalten.

Mit der o. a. Entscheidung ist der Arbeitnehmerbeitrag – genauso wie der Arbeitgeberbeitrag – unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz steuerfrei. Der Arbeitgeber zahlt den Arbeitnehmeranteil also aus dem Bruttolohn an die VBL, soweit der Steuerfreibetrag noch nicht ausgeschöpft ist (sogenannte Bruttoentnahme). Im Falle der Steuerfreiheit des Arbeitnehmerbeitrags kann hierfür die Riester-Förderung nicht mehr beansprucht werden.

Allerdings haben die Beschäftigten die Möglichkeit, auf die Steuerfreiheit zu verzichten, um die Voraussetzungen für die Riester-Förderung (weiterhin) erfüllen zu können. In diesem Fall wird der Beitragsanteil des Arbeitnehmers (wie bisher) aus individuell versteuertem Einkommen an die VBL geleistet (sogenannte Nettoentnahme). Die Beschäftigten können dann wieder die Riester-Förderung (Altersvorsorgezulagen und zusätzlicher Sonderausgabenabzug) für ihren Arbeitnehmerbeitrag geltend machen.

Die daneben zu entrichtende Umlage des Arbeitgebers kann nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei gestellt werden. Die Grenze für die Steuerfreiheit beträgt derzeit 2 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf diesen Steuerfreibetrag sind allerdings die bereits nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellten Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren anzurechnen. Soweit die Umlage nicht steuerfrei gestellt werden kann, ist die vom Arbeitgeber zu tragende Umlage nach § 16 Abs. 2 Tarifvertrag Altersversorgung bis zu einem Betrag von monatlich 89,48 Euro vom Arbeitgeber pauschal zu versteuern (§ 40b Einkommensteuergesetz). Ein darüber hinausgehender Betrag wäre vom pflichtversicherten Arbeitnehmer individuell zu versteuern.

Bei der Besteuerung der Betriebsrenten aus der Pflichtversicherung ist danach zu unterscheiden, ob die Aufwendungen zur Zusatzversorgung steuerlich gefördert worden sind (§ 3 Nr. 56, Nr. 63 Einkommensteuergesetz oder Riester-Förderung).

Soweit die Betriebsrenten auf Umlagen und Beiträgen beruhen, die steuerfrei gestellt worden sind bzw. für die die Riester-Förderung in Anspruch genommen worden ist, sind die daraus resultierenden Rentenanteile in vollem Umfang, also nachgelagert zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz).

Beruht die Betriebsrente auf Umlagen und Beiträgen, die pauschal bzw. individuell versteuert worden sind, sind diese insoweit nur mit dem sogenannten Ertragsanteil zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Einkommensteuergesetz). Der Ertragsanteil beläuft sich z. B. bei einem Rentenbeginn nach Vollendung des 65. Lebensjahres auf 18 Prozent der Betriebsrente.