Entlastung bei Krankenkassenbeiträgen beschlossen.

Neuer Freibetrag für Betriebsrenten führt ab 1. Januar 2020 zu niedrigeren Krankenversicherungsbeiträgen.

Der Bundestag hat das GKV- Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV- BRG) am 12. Dezember 2019 beschlossen. Damit werden Rentnerinnen und Rentner durch einen Freibetrag bei den Beiträgen zur Krankenversicherung auf ihre Betriebsrente entlastet.

Ab 1. Januar 2020 liegt dieser Freibetrag bei 159,25 Euro monatlich. Nur oberhalb des Freibetrags müssen künftig Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden.

Auswirkungen auf die Betriebsrente der VBL.

Die Entlastung wirkt sich auch spürbar auf die Betriebsrenten der VBL aus, wenn Rentenbeziehende in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind. Durch die Einführung des Freibetrags von 159,25 Euro werden erst höhere Betriebsrenten verbeitragt. Nur für den übersteigenden Betrag sind dann Krankenkassenbeiträge zu zahlen, in Höhe des bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatzes (allgemeiner Beitragssatz zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag). Der Freibetrag ist dynamisch, da er sich an der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße orientiert (ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV). Die Bezugsgröße wird für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung angepasst.

Bislang zahlen die Betriebsrentnerinnen und -rentner aus ihren beitragspflichtigen Versorgungsbezügen allein den vollen Beitragssatz sowie einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Lediglich diejenigen Betriebsrenten bleiben beitragsfrei, die unter der Freigrenze von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) liegen. Wird diese Freigrenze überschritten, müssen bislang auf die volle Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Keine Änderung bei den Pflegeversicherungsbeiträgen.

Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber keine Entlastung vorgesehen. Der Freibetrag gilt nur für die Krankenversicherungsbeiträge. Der Pflegeversicherungsbeitrag bleibt unverändert.

Praktische Umsetzung der Neuregelung wird einige Zeit dauern.

Das GKV- BRG sieht vor, dass der Freibetrag ab dem 1. Januar 2020 von der Summe der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Betriebsrenten abzuziehen ist. Dementsprechend ist der Freibetrag nur einmal zu berücksichtigen, auch wenn mehrere Betriebsrenten bezogen werden. Das bedeutet, dass beim Bezug von mehreren Versorgungsbezügen festzulegen ist, bei welchem Versorgungsträger der Freibetrag berücksichtigt wird. Und darin liegt auch die Schwierigkeit bei der praktischen Umsetzung.


Die Versorgungsträger tauschen mit den gesetzlichen Krankenkassen die erforderlichen Daten für die Ermittlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Rahmen eines elektronischen Meldeverfahrens aus (§ 202 SGB V).

Im bisherigen Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den Versorgungseinrichtungen ist die Meldung eines Freibetrags nicht vorgesehen. Das Verfahren muss erst angepasst und anschließend von allen betroffenen Versorgungsträgern technisch umgesetzt werden. Das bedarf einer gewissen Vorlaufzeit. Die VBL kann die Berücksichtigung des Freibetrags bei ihren Betriebsrenten erst dann vornehmen, wenn alle Fragen und Vorgaben zum Meldeverfahren geklärt sind. Eine Umsetzung bis zum geplanten Inkrafttreten des Gesetzes Anfang des Jahres 2020 ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. Laut GKV- Spitzenverband muss angenommen werden, dass „angesichts der komplexen Umsetzungserfordernisse ein insoweit erweitertes Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den Zahlstellen der Versorgungsbezüge voraussichtlich nicht vor 2021 etabliert werden kann“. Wir bitten daher unsere Rentnerinnen und Rentner schon jetzt um Verständnis, wenn wir den Freibetrag erst später berücksichtigen können.

Wenn alle Änderungen abgestimmt sind und die technische Umsetzung abgeschlossen ist, wird der neue Freibetrag selbstverständlich rückwirkend bei allen Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigt.

Beispiel zu den praktischen Auswirkungen der möglichen Neuregelung.

Die Auswirkungen der geplanten Neuregelung auf die VBL-Rente zeigt das folgende Beispiel:

Eine in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Rentnerin erhält ab 1. Januar 2020 eine VBL-Rente von 300 Euro monatlich. Der Beitragssatz ihrer Krankenkasse liegt bei 15,6 Prozent (14,6 Prozent allgemeiner Beitragssatz zuzüglich 1,0 Prozent kassenindividueller Beitragssatz).

 

  alte Rechtslage neue Rechtslage
VBL-Rente brutto 300,00 € 300,00 €
abzüglich Freibetrag 159,25 €   -159,25 €
zu verbeitragende Rente 300,00 € 140,75 €
abzüglich 15,6% KV-Beitrag -46,80 € -21,96 €
     
Zwischenergebnis 253,20 € 278,04 €
abzüglich Pflegeversicherungsbeitrag von 3,3% (jeweils aus 300 € Bruttorente) 9,90 € 9,90 €
Nettorente 243,30 € 268,14 €