Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während Kurzarbeit.

Verwaltungsrat der VBL erweitert rechtlichen Rahmen.

Auf die Herausforderungen der Corona-Pandemie reagieren auch Arbeitgeber aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes mit der Einführung von Kurzarbeit. Für die betriebliche Altersversorgung bei der VBL hat dies grundsätzlich folgende Auswirkungen:

 

 

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei und damit nicht zusatzversorgungspflichtig. Sofern zum Teil noch ein Entgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis besteht, ist nur das verminderte Entgelt zusatzversorgungspflichtig.

 
Ein freiwilliger Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld war bislang steuerpflichtiger Arbeitslohn und damit grundsätzlich auch zusatzversorgungspflichtig. Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem am 5. Juni 2020 beschlossenen Corona-Steuerhilfegesetz die freiwilligen Arbeitgeberzuschüsse befristet bis 31. Dezember 2020 steuerfrei gestellt, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des bisherigen Nettogehalts nicht übersteigen. In diesem Umfang sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld grundsätzlich nicht mehr zusatzversorgungspflichtig.

Einige Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sehen inzwischen abweichende Regelungen vor. Um diese abbilden zu können, hat der Verwaltungsrat am 26. August 2020 einen satzungsergänzenden Beschluss zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt während Kurzarbeit gefasst. Danach kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung festgelegt werden, dass während einer Kurzarbeit das steuerfreie Kurzarbeitergeld und/oder steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gelten. Alternativ kann auch vereinbart werden, dass als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD/§ 21 TV-L während der Kurzarbeit zugrunde zu legen ist. Diese Verfahrensweise gilt vorübergehend für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020.

Die Veröffentlichung des satzungsergänzenden Beschlusses im Bundesanzeiger steht noch aus.

Download: Satzungsergänzender Beschluss Kurzarbeit, PDF, 16 KB

Weitere Informationen zur Corona-Krise und ihren Auswirkungen auf die Zusatzversorgung haben wir hier zusammengestellt:

Link: Informationen zur Corona-Krise – Auswirkungen auf die Zusatzversorgung.