Datenaustausch zwischen den Zusatzversorgungskassen bei einer Anerkennung / Überleitung
Im Falle der gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten werden folgende Informationen mit den anderen betroffenen Zusatzversorgungskassen ausgetauscht:
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Vor- und Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Anschrift, Rentenversicherungsnummer, Versicherungsnummern der beteiligten Zusatzversorgungskassen sowie gegebenenfalls einer zuvor zuständigen Zusatzversorgungskasse, mit der bereits eine gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten durchgeführt wurde, Beginn und gegebenenfalls Ende der letzten Pflichtversicherung bei der neu zuständigen Zusatzversorgungskasse, Versicherungszeiträume, Umlage-/Beitragsmonate, ob ein Rentenbezug vorliegt und gegebenenfalls bei Versorgungsausgleichsfällen der Eingang eines Auskunftsersuchens eines Familiengerichts sowie die Ehezeit.
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Sofern und solange die Betriebsrente wegen einer Krankengeldzahlung oder eine Hinterbliebenenrente wegen der Anrechnung von Einkommen ruht (§ 41 Absatz 4 und 5 VBL-Satzung), werden bei der Erstfestsetzung und jeder darauffolgenden Änderung der Höhe der Betriebsrente oder Änderungen, die sich auf den Ruhensbetrag auswirken, zusätzlich folgende Daten ausgetauscht:
Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum der hinterbliebenen Person bei Hinterbliebenenrenten, Datum des Eintritts des Versicherungsfalls, Meldegrund für die Mitteilung der Leistung, Rentenbeginn und -art, Beginn und/oder Ende des Zeitraums für die jeweils maßgebenden Ruhensdaten, Höhe der Betriebsrentenansprüche bei der jeweiligen Zusatzversorgungskasse vor Ruhen und deren Summe, Höhe des vollen Ruhensbetrages und Anteil der jeweiligen Zusatzversorgungskasse am Gesamtbetrag der Betriebsrentenansprüche nach Ruhen. -
Wenn Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten zu berücksichtigen sind (§ 37 Absatz 2 VBL-Satzung), werden ferner unter bestimmten Voraussetzungen auch die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte in dem hierfür maßgebenden Zeitraum übermittelt.
Im Falle einer Überleitung von Versicherungszeiten werden von der überleitenden Zusatzversorgungskasse folgende für die Fortsetzung der Versicherung bei der VBL benötigten Informationen übermittelt:
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Vor- und Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Anschrift, Rentenversicherungsnummer, Versicherungsnummer, Beginn der ersten und Ende der letzten Pflichtversicherung, Versicherungszeiträume, Art der Versicherung beim jeweils ersten Versicherungsabschnitt (Pflichtversicherung/freiwillige Versicherung/ Weiterversicherung/ beitragsfreie Versicherung), Umlagemonate, der Pflichtversicherung zugrunde liegende Entgelte (Regel- und Sonderentgelte), Aufwendungen zur Pflichtversicherung (wie zum Beispiel Pflichtbeiträge) und ob ein Rentenbezug vorliegt.
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Falls in Ihrem Fall zutreffend, werden auch folgende Daten übermittelt:Angaben zu Beginn beziehungsweise Fortdauer des Arbeitsverhältnisses falls abweichend vom Beginn beziehungsweise Ende der Pflichtversicherung, Höhe einer Zusatzrente nach § 18 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes - BetrAVG - einschließlich der Zusatzrentenberechnung zugrunde liegende Daten nach § 18 Absatz 2 BetrAVG (Mindestbetrag, Steuerklasse, erreichter Prozentsatz der Voll-Leistung), Beginn und Ende der Versicherungsabschnitte mit Teilzeitbeschäftigung und Beschäftigungsquotient sowie Angabe der vereinbarten und darüber hinaus geleisteten Wochenstunden, Zeiten eines Rentenbezugs, Beginn und Ende des Versicherungsabschnitts mit Zuschussversicherungen beziehungsweise einer Versicherung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sowie Gesamtbeitrag und Höhe des Arbeitgeberzuschusses beziehungsweise des Arbeitgeberanteils am Beitrag zu einer solchen Versicherung sowie ferner Daten zu einem durchgeführten Versorgungsausgleich (Ehezeit, ehezeitbezogene Anwartschaft/Anspruch, Datum und Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, Höhe der begründeten Anwartschaft, Kürzung des Rentenanspruchs, Betrag zur Abwendung einer Kürzung, Rentenversicherungsträger, bei dem die Anwartschaft begründet wurde, Name, Geburtsdatum und Rentenversicherungsnummer der ausgleichsberechtigten Person).
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